Satzung


nach oben § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freundes- und Förderkreis der Fachschule St.Franziskus“.

  2. Der „Freundes- und Förderkreis der Fachschule St. Franziskus“ hat seinen Sitz in 49809 Lingen-Laxten.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der „Freundes- und Förderkreis der Fachschule St. Franziskus“ ist ein nicht
  5. rechtsfähiger Verein.


nach oben § 2 Aufgaben und Ziele

  1. Der „Freundes- und Förderkreis der Fachschule St. Franziskus“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


  2. Zweck des Vereins ist es, Ehemaligen, Schülern, Lehrern und Freunden, die sich mit der Schule verbunden fühlen und sich für ihre Belange interessieren, eine kontinuierliche Kontaktpflege zu ermöglichen, um so die Arbeit der Fachschule St. Franziskus zu fördern.


  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:
  1. Unterstützung, Förderung von Projekten u. a. schulischer, karitativer, sozialer Art
  2. Unterstützung bei Festen und Feiern, Mitarbeit bei der Vorbereitung von Jubiläumstreffen
  3. Beteiligung an Fortbildungsveranstaltungen, Studienfahrten, Museumsbesuchen usw.
  4. Durchführung von: Kulturreisen, Radtouren, Wanderungen, Offenen Singen, Autorenlesungen, Ausstellungen, Besinnungstagen, Beruflicher Weiterbildung (Vorträge etc.)

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


  3. nach oben § 3 Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden.

    2. Die Mitgliedschaft des Vereins wird durch die Anmeldung beim Vorstand erworben, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

    3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich und erfolgt auf schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

    4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

      nach oben § 4 Mitgliedsbeitrag

      1. Mitgliedsbeiträge werden entsprechend einer Beitragsordnung (siehe Beitrittserklärung) erhoben.

      2. Die Ausgaben des Vereins sollen aus folgenden Mitteln finanziert werden:
      1. Mitgliedsbeiträge
      2. Spenden

      nach oben § 5 Organe

      1. Die Mitgliederversammlung
      2. Der Vorstand

      nach oben § 6 Mitgliederversammlung

      1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, wenigstens alle 2 Jahre durch den Vorstand einberufen.
        Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.

      2. Der Mitgliederversammlung obliegt:

        1. die Wahl der Vorstandsmitglieder

        2. die Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen

        3. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, Bericht der Rechnungsprüfer/innen

        4. die Entlastung des Vorstandes

        5. die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge


        Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter.

        1. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
          Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
          Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von der/dem Vorsitzenden und Schriftführer/in unterzeichnet wird.


        nach oben § 7 Vorstand

        1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

        2. a. Vorsitzende/r
          b. stellv. Vorsitzende/r
          c. Kassenwart/in / Stellvertreter/in
          d. Schriftführer/in
          e. Bis zu fünf Beisitzer/innen
          Von den Beisitzern entfällt je ein Sitz auf den Leiter/die Leiterin der Fachschule, eine/einen Verbindungslehrer/in und auf die/den Schülersprecher/in.
          Der/dem Kassenwart/in obliegt die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins. Sie/er ist, wie auch die/der Vorsitzende, zeichnungsberechtigt für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten. Einnahmen und Ausgaben sind in ein Kassenbuch einzutragen. Die/der Kassenwart/in hat auf der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben. Der Vorstand veranlasst die Prüfung durch zwei Rechnungsprüfer/innen und gibt das Ergebnis bekannt. Kassenbücher und Belege sind sorgfältig aufzubewahren.
        3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellv. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.


        4. nach oben § 8 Auflösung

          Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen des Vereins an die Fachschule St. Franziskus, die es gemäß § 2 dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



          Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 16. November 1996.

          49809 Lingen, 26. Mai 2009

          Ergänzung zur Satzung vom 26. Mai 2009:

          § 2 Aufgaben und Ziele
          Nr. 6: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

          (einstimmig genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 18. Februar 2017)

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